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1. Der Verein führt den Namen „Krifteler Heimat- und Festwagengesellschaft e.V.“
( Abkürzung: KHF )
2. Die KHF ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
3. Der Vereinssitz ist in 65830 Kriftel. 


1. Die KHF ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamt­lich mit freiwilligen Helfern.
2. Die Aufgabe der KHF ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die zum Erhalt der heimatlichen Gedanken und der geschichtlichen Vergangenheit und Zukunft die­nen.
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere
- Erhalt geschichtlicher Objekte, wie Landwirtschaftsgeräte und Haushaltseinrichtungen
- Pflege des Brauchtums von Tänzen und Veranstaltungen, wie Erntedankfest, Lebensmittel­anbau und Weiterverarbeitung
- Ausstellung geschichtlicher Objekte
- Festwagengestaltung
- Kleider- und Trachtenherstellung
- Jugendarbeit
4. Die KHF ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der KHF dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendung aus Mitteln der KHF. Die KHF darf niemanden Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Ausgaben gewähren. 


Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.  


1. Mitglieder der KHF können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnung der KHF an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
2. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß die Beiträge mindestens für das ab­gelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muß den Namen, das Geburtsjahr und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden und wird zum Ende  des Geschäftsjahres wirksam. Eine Streichung kann auf Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des abgelaufenen Ka­lenderjahres auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. Den Ausschluß regelt der Vorstand.
5. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
6. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten ist. Der Beitrag ist nach § 270 I BGB eine Bringschuld.
7. Durch eigenmächtige Handlung ihrer Mitglieder wird die KHF nicht verpflichtet.
8. Endet die Mitgliedschaft in der KHF, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliche KHF-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstands­funktion sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien an den Vorstand aus­zuhändigen.
9. Wegen schuldhaftem Verstoßes gegen die Bestimmung dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen KHF-schädigendem Verhalten kann der zuständige Vor­stand wahlweise folgende Ordnungsmaßnahme einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge
- Verweis
- zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Ämtern
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen
- Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstanden Kosten ganz oder teil­weise auferlegt werden.


Die KHF bildet zur Förderung der jugendpflegerischen Arbeit eine eigene Jugendgruppe, die von einem gewählten Jugendwart oder dessen Vertreter geführt wird.


1. Mitglieder, die ihre Befugnisse überschreiten, haften persönlich.
2. Soweit die KHF im Einzelfalle für sie haften muss, sind sie der KHF zum Schadensersatz ver­pflichtet.


1. Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr erfüllt haben, stimmberechtigt.
2. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
4. Passiv wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, wenn die Voraussetzungen nach § 5, Abs. 1 erfüllt sind.


Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie dienen zur Unterrichtung der Mitglieder über Angelegenheiten, die nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. Die Einladung erfolgt im amtlichen Mitteilungsorgan der Gemeinde Kriftel.

Bei Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Ge­schäftsführer zu unterzeichnen ist. 


1. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ der KHF. Sie tritt einmal jährlich zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand be­schließt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3. Zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekannt­gabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Jahreshauptver­sammlung beschlußfähig, so findet eine neue Jahreshauptversammlung am gleichen Tag am sel­ben Ort mit viertelstündiger Verspätung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt ist, sofern darauf in der Einladung zur Jahreshauptversammlung aus­drücklich hingewiesen wurde.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle eingegangen sein; andernfalls kön­nen Antrage nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.
5. Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitge­zählt. Diese Regelungen gelten für Vorstandssitzungen analog.
6. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Arbeit der KHF und behandelt grund­sätzliche Fragen, die die Kompetenzen des Vorstandes überschreiten. Sie ist insbesondere zu­ständig für:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. der Stellvertreter, sowie Nachwahlen
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- die Wahl von Delegierten
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festlegung der Finanzrichtlinien
- Beschlussfassung über die Beitragshöhe unter Berücksichtigung von § 4, V
- Satzungsänderungen
- Auflösung der KHF
7. Der Vorsitzende der KHF beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. Über den Ver­sammlungsverlauf ist ein Protokoll zu verfassen, das von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann, sowie anläßlich der nächsten Jahreshauptversammlung vor­zulegen ist. Über Protokolleinsprüche entscheidet die Jahreshauptversammlung.
8. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei denn Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt der verbleibende Vorstand aus seinen Reihen einen Ver­sammlungsleiter.
9. Abstimmungen erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens eine Person der anwesenden Stimmberechtigten die verlangt. 


1. Der Vorstand leitet die KHF im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptver­sammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
2. Den Vorstand bilden mindestens: Vorsitzender, Geschäftsführer (stellvertretender Vorsitzender), Kassenwart, Materialverwalter, Jugendwart.
Er kann erweitert werden. Die Personenzahl des Vorstandes muß eine ungerade Zahl ergeben. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den Geschäftsfüh­rer (stellvertretender Vorsitzender) vertreten.
3. Der Kassenwart darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein.
4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet jeweils, welche Position besetzt und ob Stellvertreter für die Positionen gewählt werden sollen. Positionen können, mit Ausnahme 3, in Personalunion besetzt werden.
5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende für den Vorsitz im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes.
6. Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden in einer ordentlichen Jahreshauptver­sammlung gewählt; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn ein Widerspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Der Leiter der KHF-Jugend und sein Stellvertreter sind durch die KHF-Jugend zu wählen und als Vor­standsmitglieder lediglich zu bestätigen. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied einsetzen.
7. Der Vorstand wir im Jugendausschuß durch eines seiner Mitglieder vertreten.
8. Zu Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Über jede Vorstandssit­zung ist ein Protokoll zu führen.


Vorstand und Jahreshauptversammlung können für bestimmt und abgegrenzte Aufgaben Kommis­sionen bilden. Diesen kann kein Beschlussrecht übertragen werden.


Für Beschaffung, Verwaltung, Instandhaltung und Ausleihung des KHF-Materials ist der Material­verwalter verantwortlich.


1. Für besondere Verdienste um den Verein werden geehrt:
- für 25jährige Mitgliedschaft
- für 35jährige Mitgliedschaft
- Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für die 40jährige Mitgliedschaft oder besondere Verdien­ste für den Verein und im öffentlichen Leben stehende Personen.
2. Für runde Geburtstage ab dem 30.Lebensjahr erhält das Mitglied eine Geburtstagskarte. Für be­sondere Verdienste im Verein wird dem Mitglied ein zusätzliches Präsent überreicht.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in würdiger Form vorgenommen.


1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichten oder von Finanzämtern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen.


1. Die Auflösung der KHF kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Ist eine zum Zweck der Auflösung einberufene Jah­reshauptversammlung nicht beschlußfähig, so ist - abweichend von § 8, Abs. 3 - eine neue Jah­reshauptversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt ist.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Kriftel zur Weitergabe an die Diakoniestation Hattersheim/Kriftel.


Diese Satzung ist am 15.03.1989 während einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptver­sammlung beschlossen worden und tritt unmittelbar in Kraft.

gez. Vorsitzender                                                    gez. stellv. Vorsitzender
Rolf Bockhacker                                                     Dieter Deyhle

Diese Satzung wurde am 05.06.1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main ein­getragen.